Wenn keine vermögens- bzw. ehevertragliche Abmachung geschlossen wurde und schweizerisches Recht anwendbar ist, unterliegen die Paare von Gesetzes wegen rückwirkend der Errungenschaftsbeteiligung.
Jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte kann, wenn er den Güterstand der Gütertrennung bis zum Inkrafttreten der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 beibehalten möchte, dies der anderen Ehegattin bzw. dem anderen Ehegatten zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 schriftlich bekannt geben. Die Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet werden. Ab dem 1. Juli 2022 unterstehen die Eheleute der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie keine andere vermögens- bzw. ehevertragliche Vereinbarung getroffen haben. Wünschen die Eheleute weiterhin die Gütertrennung, ist unverzüglich ein Ehevertrag abzuschliessen. Für ausführlichere Informationen wenden Sie sich bitte an eine private Rechtsberatung (Anwältin/Anwalt, Notarin/Notar etc.).
Gleichgeschlechtliche Paare, deren Ehe bereits anerkannt und als eingetragene Partnerschaft in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen wurde, können ab dem 1. Juli 2022 die Aktualisierung dieses Eintrags beantragen.